Vereinfachte Umlegung Gemarkung Dehringhausen
Vereinfachte Umlegung
(gemäß §§ 80 — 84 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)
Verfahrensgebiet: „Warolder Straße 3"
Gemeinde: Waldeck
Gemarkung: Dehringhausen (1690)
Flur: 6
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
(gemäß § 83 Abs. 1 BauGB)
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 04. August 2022 ist am 19. September 2022 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 4 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).
Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gegen die Festsetzungen des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Auszugs beim Magistrat der Stadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erheben.
Waldeck, den 22. September 2022 Der Magistrat der Stadt Waldeck
Gez. Jürgen Vollbracht
(DS) Bürgermeister