Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck sowie der Ortsbeiräte der Stadtteile Alraft, Dehringhausen, Freienhagen, Höringhausen, Netze, Nieder-Werbe, Ober-Werbe, Sachsenhausen, Selbach und Waldeck auf.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) i. V. m. § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Den Wahlkreis bildet bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Stadt, bei der Wahl des Ortsbeirats der jeweilige Ortsbezirk (Stadtteil). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Neben dem Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, wenn die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs.2 Satz 4 KWG gefasst hat, muss er auch die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat am 20.02.2025 einen Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst. Auf den Stimmzetteln zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und zu den Wahlen der Ortsbeiräte werden zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber neben Rufnamen und Familiennamen auch der Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, aufgenommen.
Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes angegeben werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei den Kommunalwahlen sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der unterzeichneten Wahlleiterin der Nationalparkstadt Waldeck, Rathaus, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck-Stadtteil Sachsenhausen, einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KWG),
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- ggf. die nach § 11 Abs.4 KWG erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (§ 12 Abs. 3 KWG).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss am 16. Januar 2026 können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Waldeck beträgt 6919 Einwohner.
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nach § 38 Abs. 1 HGO: 31
Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder in den Stadtteilen nach § 6 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Waldeck:
Alraft 5
Dehringhausen 5
Freienhagen 7
Höringhausen 9
Netze 7
Nieder-Werbe 5
Ober-Werbe 5
Sachsenhausen 9
Selbach 5
Waldeck 9
34513 Waldeck, den 22.10.2025
gez. Dagmar Lohaus
Gemeindewahlleiterin
Die vorstehende Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026 wurde durch Bereitstellung im Internet unter www.waldeck-stadt.de am 22.10.2025 öffentlich bekanntgemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet. Sie hängt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden der Stadtverwaltung am Infobrett im Eingangsbereich des Rathauses, Erdgeschoss, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, aus.