Bauleitplanung der Nationalparkstadt Waldeck Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Kramenze“ - Bebauungsplan der Innenentwicklung
-
Amtliche Bekanntmachung der NATIONALPARKstadt Waldeck
Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Kramenze“ - Bebauungsplan der Innenentwicklung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGBDie Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat am 21.06.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Kramenze“ im Ortsteil Sachsenhausen nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Nationalparkstadt Waldeck tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Kramenze“ im mit den getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen durch diese Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Nationalparkstadt Waldeck, Erdgeschoss, Zimmer 3, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Nationalparkstadt https://www.waldeck-stadt.de/Bauen-und-Planen/Bebauungsplaene.htm? und im Geoportal des Landkreises Waldeck-Frankenberg www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Nationalparkstadt Waldeck geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Nationalparkstadt Waldeck schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Kreistag des Landkreises Waldeck-Frankenberg hat beschlossen, den Schulstandort in der Großgemeinde Waldeck zu stärken, indem die Grundschule im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Kramenze“ an den Standort der Mittelpunktschule verlagert wird. Durch den Neubau wird das bestehende Gebäude nicht mehr genutzt. Die Stadt Waldeck beabsichtigt die Entwicklung des ehemaligen Schulstandortes durch die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes zu unterstützen. In dem Areal soll ein Angebot für die Errichtung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie einer Wohnparteienanlage geschaffen werden.
Ausschnitt aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Kramenze“, OT Sachsenhausen (genordet, unmaßstäblich).
Waldeck, 10.08.2023
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
gez. Jürgen Vollbracht
Bürgermeister