10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck

Veröffentlicht am: 19.09.2022

Amtliche Bekanntmachung der Nationalparkstadt Waldeck

Bekanntmachung des Beschlusses zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck

I. Beschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 22.02.2022 den Entwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck gebilligt sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

II. Darlegung allgemeiner Ziele und Zwecke der Planung

1. Räumlicher Umfang

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Nationalparkstadt Waldeck umfasst insgesamt drei Flächen (Geltungsbereich 1, Geltungsbereich 2 und Geltungsbereich 3). Zum einen die Fläche des Geltungsbereichs 1 (Salzäcker) am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteils Waldeck. Der rechtsgültige FNP stellt die betroffenen Grundstücksflächen zum größten Teil als Flächen für die Landwirtschaft und als Fläche „Sondergebiet Golfhotel / Appartementhäuser“ dar. Der Geltungsbereich 2 (W2) liegt östlich des Geltungsbereichs 1 am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Waldeck und ist im FNP als Entwicklungsfläche Wohnen dargestellt. Diese Flächen wird zurzeit ackerbaulich genutzt. Der dritte Geltungsbereich (W4) liegt am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Sachsenhausen. Auch diese Fläche ist als Entwicklungsfläche Wohnen dargestellt und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Teilflächen wurden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 („Werbaer Straße“) 2020 als neue Wohnbauflächen entwickelt. Die Grundstücke sind bereits fast vollständig verkauft.

FNP 10. Änderung Bild 1

Abb: Räumliche Geltungsbereiche 1 und 2 (Rot markiert)

FNP 10. Änderung Bild 2
Abb.: Räumlicher Geltungsbereich 3 (Rot markiert)

2. Aufstellungsgründe

Die Nationalparkstadt Waldeck beabsichtigt die Siedlungsentwicklung auf die beiden prosperierenden Stadtteile Waldeck und Sachsenhausen zu fokussieren. Bedingt durch die demographische Entwicklung und den generellen bundesweiten Wanderungstendenzen, vor allem von jungen Menschen, empfiehlt es sich die Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum auf die Bereiche mit den höchsten Entwicklungschancen zu lenken. Eine bereits im Voraus durchgeführte Potentialuntersuchung der Waldecker Wohnbauflächen ergab, dass es zwar noch ungenutzte Potentialflächen in den einzelnen Stadtteilen gibt, diese aber von den Eigentümern aus vielerlei nachvollziehbaren Gründen nicht an den Markt gebracht werden, weil sie z.B. für Kinder oder Enkel aufgehoben werden, weil die Eigentümer zukünftige Wertzuwächse erwarten und zugleich keine finanziellen Bedarfe oder Anreize bestehen, noch unbebaute Grundstücke (Innenentwicklungsflächen) zu veräußern. Die Nationalparkstadt Waldeck besitzt selbst nur wenige Flächen, mit denen eine aktive Ansiedelungs- und Angebotspolitik entwickelt werden kann. Die Strategie zur weiteren Siedlungsentwicklung verfolgt das Ziel neue Bauflächen aktiv auf den Markt zu bringen, sodass es zu einer schnellen Vermarktung der Flächen und somit zu einem verfügbaren Angebot für eine Siedlungsentwicklung im Hauptort Waldeck auch für Externe kommt. Mit der aktiven Vermarktung kann somit ein attraktives Angebot an neuen Wohnbauflächen entstehen, welches zu einer realen Nachfrage führt. Mit einer Siedlungsentwicklung im Stadtteil Waldeck reagiert die Stadt auf die erfolgreiche Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung der vergangenen Jahre und baut ihre regionale Bedeutung als attraktiver Wohnstandort weiter aus. Durch die Bereitstellung von neuen Wohnbauflächen besteht die Möglichkeit, weitere Bevölkerungszuwächse zu generieren. In Sinne dieser Strategie soll auf der Fläche „Salzäcker“ im Norden des Stadtteils Waldeck ein neues Baugebiet realisiert werden. Die Fläche wurde von einem Investor erworben, mit der Absicht zeitnah neue Flächen für Wohngebäude und Ferienhäuser zu errichten. Durch das Angebot von Ferienhäusern wird die Nationalparkstadt Waldeck als Feriendestination weiterentwickelt und zugleich wird die vorhandene Infrastrukturausstattung mit Läden, Restaurants etc. in den Stadtteilen durch die Feriengäste gestärkt. Die Baugrundstücke der neuen Entwicklungsfläche sollen zeitnah an den Markt gebracht und die Waldecker Siedlungsentwicklung gestärkt werden.

In diesem Kontext beabsichtigt die Nationalparkstadt Waldeck den Bebauungsplan Nr. 17 „Salzäcker“ im Stadtteil Waldeck“ aufzustellen, welcher die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben der Waldecker Siedlungsentwicklung zusammenfasst und die zukünftige Nutzung rechtlich sichern soll. Erste Überlegungen zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden verworfen, da die Vielzahl an Einzelgebäuden, bedingt durch die Art und Größe des Baugebietes, den Vorhabenbezug nicht qualifiziert gewährleistet hätte. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Salzäcker“ im Stadtteil Waldeck wird die Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans notwendig, da der Bebauungsplan nicht aus dem rechtkräftigen Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden kann. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Salzäcker“ und die 10. Änderung des Flächennutzungsplans werden im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

III. Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen.
Aufgrund einer verspäteten ortsüblichen Bekanntmachung zur Durchführung der Beteiligung gemäß
§ 3(2) BauGB wird der Entwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen erneut ausgelegt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

  • Zusammenfassung und Abwägung der Stellungnahmen – Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (1) und § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB
  • Wette+Gödecke GbR – Anlage I der Begründung - Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand: 05.05.2022
  • Zusammenfassung zur Art und Weise der Berücksichtigung der bisherigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 04.10.2022 bis einschließlich 02.11.2022

Im Auslegungszeitraum besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der ausgelegten Unterlagen beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienst­stunden

Montag - Freitag

07:00 Uhr - 12:00 Uhr

Montag u. Dienstag

13:00 Uhr - 15:00 Uhr

Donnerstag

13:00 Uhr - 18:00 Uhr













oder nach Vereinbarung, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt.

Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich durch die Nationalparkstadt Waldeck unter folgendem Pfad

Startseite:         www.waldeck-stadt.de 

Menüpunkt:      Bauen & Planen 

Rubrik:             Aktuelle Bauleitplanverfahren

in das Internet eingestellt werden.

Waldeck, den 20.09.2022

Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck

gez. Vollbracht, Bürgermeister