10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck- Offenlegung
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER NATIONALPARKSTADT WALDECK
Bekanntmachung des Beschlusses zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck
I. Beschluss
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 22.02.2022 den Entwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck gebilligt sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
II. Darlegung allgemeiner Ziele und Zwecke der Planung
1. Räumlicher Umfang
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Nationalparkstadt Waldeck umfasst insgesamt drei Flächen (Geltungsbereich 1, Geltungsbereich 2 und Geltungsbereich 3). Zum einen die Fläche des Geltungsbereichs 1 (Salzäcker) am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteils Waldeck. Der rechtsgültige FNP stellt die betroffenen Grundstücksflächen zum größten Teil als Flächen für die Landwirtschaft und als Fläche „Sondergebiet Golfhotel / Appartementhäuser“ dar. Der Geltungsbereich 2 (W2) liegt östlich des Geltungsbereichs 1 am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Waldeck und ist im FNP als Entwicklungsfläche Wohnen dargestellt. Diese Flächen wird zurzeit ackerbaulich genutzt. Der dritte Geltungsbereich (W4) liegt am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Sachsenhausen. Auch diese Fläche ist als Entwicklungsfläche Wohnen dargestellt und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Teilflächen wurden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 („Werbaer Straße“) 2020 als neue Wohnbauflächen entwickelt. Die Grundstücke sind bereits fast vollständig verkauft.
Abb: Räumliche Geltungsbereiche 1 und 2 (Rot markiert)
Abb.: Räumlicher Geltungsbereich 3 (Rot markiert)
2. Aufstellungsgründe
Die Nationalparkstadt Waldeck beabsichtigt die Siedlungsentwicklung auf die beiden prosperierenden Stadtteile Waldeck und Sachsenhausen zu fokussieren. Bedingt durch die demographische Entwicklung und den generellen bundesweiten Wanderungstendenzen, vor allem von jungen Menschen, empfiehlt es sich die Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum auf die Bereiche mit den höchsten Entwicklungschancen zu lenken. Eine bereits im Voraus durchgeführte Potentialuntersuchung der Waldecker Wohnbauflächen ergab, dass es zwar noch ungenutzte Potentialflächen in den einzelnen Stadtteilen gibt, diese aber von den Eigentümern aus vielerlei nachvollziehbaren Gründen nicht an den Markt gebracht werden. Als Gründe sind z.B. anzuführen: Grundstücke werden für Kinder oder Enkel aufgehoben, Eigentümer/innen erwarten zukünftige Wertzuwächse und es bestehen zugleich keine finanziellen Bedarfe oder Anreize noch unbebaute Grundstücke (Innenentwicklungsflächen) zu veräußern. Die Nationalparkstadt Waldeck besitzt selbst nur wenige Flächen, mit denen eine aktive Ansiedelungs- und Angebotspolitik entwickelt werden kann. Die Strategie zur weiteren Siedlungsentwicklung verfolgt das Ziel neue Bauflächen aktiv auf den Markt zu bringen, sodass es zu einer schnellen Vermarktung der Flächen und somit zu einem verfügbaren Angebot für eine Siedlungsentwicklung im Hauptort Waldeck auch für Externe kommt. Mit der aktiven Vermarktung kann somit ein attraktives Angebot an neuen Wohnbauflächen entstehen, welches zu einer realen Nachfrage führt. Mit einer Siedlungsentwicklung im Stadtteil Waldeck reagiert die Stadt auf die erfolgreiche Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung der vergangenen Jahre und baut ihre regionale Bedeutung als attraktiver Wohnstandort weiter aus. Durch die Bereitstellung von neuen Wohnbauflächen besteht die Möglichkeit, weitere Bevölkerungszuwächse zu generieren. In Sinne dieser Strategie soll auf der Fläche „Salzäcker“ im Norden des Stadtteils Waldeck ein neues Baugebiet realisiert werden. Die Fläche wurde von einem Investor erworben, mit der Absicht zeitnah neue Flächen für Wohngebäude und Ferienhäuser zu errichten. Durch das Angebot von Ferienhäusern wird die Nationalparkstadt Waldeck als Feriendestination weiterentwickelt und zugleich wird die vorhandene Infrastrukturausstattung mit Läden, Restaurants etc. in den Stadtteilen durch die Feriengäste gestärkt. Die Baugrundstücke der neuen Entwicklungsfläche sollen zeitnah an den Markt gebracht und die Waldecker Siedlungsentwicklung gestärkt werden.
In diesem Kontext beabsichtigt die Nationalparkstadt Waldeck den Bebauungsplan Nr. 17 „Salzäcker“ im Stadtteil Waldeck“ aufzustellen, welcher die rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben der Waldecker Siedlungsentwicklung zusammenfasst und die zukünftige Nutzung rechtlich sichern soll. Erste Überlegungen zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden verworfen, da die Vielzahl an Einzelgebäuden, bedingt durch die Art und Größe des Baugebietes, den Vorhabenbezug nicht qualifiziert gewährleistet hätte. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Salzäcker“ im Stadtteil Waldeck wird die Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans notwendig, da der Bebauungsplan nicht aus dem rechtkräftigen Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden kann. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Salzäcker“ und die 10. Änderung des Flächennutzungsplans werden im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
III. Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen.
Aufgrund einer verspäteten ortsüblichen Bekanntmachung zur Durchführung der Beteiligung gemäß
§ 3 (2) BauGB wird der Entwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen erneut ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:
- als gesonderter Teil der Begründung - Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden / Fläche, Grundwasser, Oberflächengewässer, Klima / Lufthygiene, Landschaftsbild / Ortsbild, Flora, Biotoptypen, Fauna, Biologische Vielfalt, Schutzgebiete / geschützte Objekte, Kultur und sonstige Sachgüter sowie Bevölkerung / menschliche Gesundheit – externe Kompensationsmaßnahmen – Darlegung der Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und –minimierung bzw. zum städtebaulichen Ausgleich – Biotop- und Gehölzkartierung
- Sondergutachten: Brutvogelerfassung und Erfassung Reptilien u. deren Lebensräume
- Stellungnahme IHK Koordinierungsbüro für Raumordnung vom 20.06.22 – Lagerstätte für Gips – Heranrücken einer Wohnbebauung
- Stellungnahme Kreisausschuss des Landkreises Waldeck Frankenberg - Fachdienst Natur- und Landschaftsschutz vom 23.03.21 – Entwertung der Erholungswirkung des Landschaftsraums – Störung Blickbeziehung Schloss – Erschwerung der fußläufigen Anbindung an den Nationalpark – Abweichung von den Darstellungen des Landschaftsplans
- Stellungnahme Kreisausschuss des Landkreises Waldeck Frankenberg - Fachdienst Umwelt und Klimaschutz vom 20.06.22 – keine Bedenken zu Grundwasserschutz/ oberirdische Gewässer/ Abwasser/ Bodenschutz – Naturschutz keine Anmerkungen und Hinweise
- Regierungspräsidium Kassel – Bergaufsicht: Neuaufstellung des Regionalplans und Abbau Gipslagerstätte – Grundwasserschutz – Heilquellenschutzgebiet – Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz: Beachtung der Belange des Bodenschutzes
- Hessisch-Waldecksche Gebirgs- und Heimatverein e.V. – schützenswerter geologischer Aufschluss am westlichen Rand
- Zusammenfassung zur Art und Weise der Berücksichtigung der Stellungnahmen – Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (1) und § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 03.01.2023 bis einschließlich 03.02.2023
Im Auslegungszeitraum besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der ausgelegten Unterlagen beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden
Montag - Freitag 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Montag - Dienstag 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Donnerstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt.
Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich durch die Nationalparkstadt Waldeck unter folgendem Pfad
Startseite: www.waldeck-stadt.de
Menüpunkt: Bauen & Planen
Rubrik: Aktuelle Bauleitplanverfahren
in das Internet eingestellt werden.
Waldeck, den 19.12.2022
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
gez. Vollbracht, Bürgermeister