Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 14 "Reimeringhäuser Weg", Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
über den Bebauungsplan Nr. 14 „Reimeringhäuser Weg“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck, gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 04.11.2025 den Bebauungsplan Nr. 14 „Reimeringhäuser Weg“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.07.2023 (221) m.W.v. 05.12.2025 tritt der Bebauungsplan Nr. 14 „Reimeringhäuser Weg“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Abgrenzung
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich.
Abb.: Lage des Bebauungsplans Nr. 14 „Reimeringhäuser Weg“ – ohne Maßstab
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 14 „Reimeringhäuser Weg“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck mit zugehöriger Begründung kann beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Zimmer 3, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden
Montag | 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
Dienstag | 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
Mittwoch | 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Freitag | 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr |
oder nach Vereinbarung, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.
Hinweis
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Nationalparkstadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche, wird hingewiesen.
Waldeck, den 27.11.2025
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
gez. Nicolas Havel, Bürgermeister