Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“
Amtliche Bekanntmachung der Nationalparkstadt Waldeck
Bekanntmachung des Beschlusses zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“, Stadtteil Freienhagen der Nationalparkstadt Waldeck.
I. Beschluss
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 22.02.2022 den Entwurf zum Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“, Stadtteil Freienhagen der Nationalparkstadt Waldeck gebilligt sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
II. Darlegung allgemeiner Ziele und Zwecke der Planung
1. Räumlicher Umfang
Der Änderungsbereich liegt im Norden des Stadtteils Freienhagen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“. Von der Änderung des B-Plans werden die Flurstücke 19/19, 19/21, 19/22, 20/25, 20/26. 20/27, 20/28, 20/29 und 159 der Flur 32 in der Gemarkung Waldeck erfasst.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich.
Räumlicher Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“, ohne Maßstab
2. Aufstellungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Gegen der Stadt“ ist seit dem 15.03.1973 rechtskräftig. Das Erschließungssystem innerhalb des Plangeltungsbereiches wurde weitestgehend konform zu den zeichnerischen Festsetzungen entwickelt, die zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“ sind zur Erschließung des Baugebietes obsolet.
Insofern liegt mit der derzeit eingeschränkten Nutzbarkeit der Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches der vorliegenden 1. Änderung eine offenbar nicht mehr planerisch zu rechtfertigende Härte vor. Die dargelegte eingeschränkte Bebaubarkeit des Plangeltungsbereiches soll mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“ behoben werden.
Mit dem Aufstellungsbeschluss hat die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck den Entschluss gefasst, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“, Stadtteil Freienhagen hinsichtlich der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes nicht berührt.
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“ wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen nicht vorbereitet oder begründet. Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund sind die Kriterien des § 13 Abs. 1 BauGB erfüllt, die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“ kann somit im vereinfachten Verfahren erfolgen. Durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen. Nach der erfolgten Billigung des vorliegenden Entwurfes der Bebauungsplanänderung kann unmittelbar die Offenlage in Form der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Durch die Aufhebung der zeichnerischen Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche und Umwandlung als Wohnbaufläche (allgemeines Wohngebiet) werden zum einen drei zusätzliche Bauplätze im Innenbereich geschaffen und zugleich das Erschließungssytem in Bezug auf die Verringerung des Versiegelungsgrades des gesamten Baugebietes optimiert werden. Gleichzeitig werden mit der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gegen der Stadt“ die sehr eng gefassten Festsetzungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Dachflächen für den Änderungsbereich neu gefasst. Durch die künftige Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bebauung in Verbindung mit Flachdach als Gründach kann eine geringfügige höhere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke ermöglicht werden und zugleich den gestiegenen Anforderungen an den Klimaschutz sowie der Retention von Niederschlagswasser bei zunehmenden Starkregenereignissen Rechnung getragen werden.
III. Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen.
Aufgrund einer verspäteten ortsüblichen Bekanntmachung zur Durchführung der Beteiligung gemäß
§ 3(2) BauGB wird der Entwurf zum Bebauungsplan mit der Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen erneut ausgelegt.
Das Verfahren wird nach §13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 21.11.2022 bis einschließlich 21.12.2022
Im Auslegungszeitraum besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der ausgelegten Unterlagen beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden
Montag / Dienstag | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
Mittwoch | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
Freitag | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
oder nach Vereinbarung, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt.
Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich durch die Nationalparkstadt Waldeck unter folgendem Pfad
Startseite: www.waldeck-stadt.de
Menüpunkt: Bauen & Planen
Rubrik: Aktuelle Bauleitplanverfahren
in das Internet eingestellt werden.
Waldeck, den 08.11.2022
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
gez. Vollbracht, Bürgermeister