Übermittlungssperre
Jeder Bürger hat die Möglichkeit seine persönlichen Daten in der Einwohnermeldedatei für bestimmte Auskunftsarten sperren zu lassen:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
(nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Übermittlungssperre zur Auskunft an Adressbuchverlage
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Übermittlungssperre bei Alters- oder Ehejubiläen
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)
Wir weisen darauf hin, dass die Sperre in schriftlicher Form erfolgen muss.
Zuständiges Amt: Einwohnermeldeamt - Nationalparkstadt Waldeck
Ansprechpartner: Vogelgesang, Angela 05634/709-12
Drews, Lilli 05634/709-41
Auskunftssperren
Die Sperre jeder Melderegisterauskunft (nur bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) ist befristet auf zwei Jahre und muss in schriftlicher Form (mit besonderer Begründung) beantragt und bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Diese kann auf Antrag verlängert werdenGebühren:
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage:
Kontakte: