Übermittlungssperre

Jeder Bürger hat die Möglichkeit seine persönlichen Daten in der Einwohnermeldedatei für bestimmte Auskunftsarten sperren zu lassen:

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
    (nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Übermittlungssperre zur Auskunft an Adressbuchverlage
    (nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
  • Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
    (nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • Übermittlungssperre bei Alters- oder Ehejubiläen
    (nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Wir weisen darauf hin, dass die Sperre in schriftlicher Form erfolgen muss.

Zuständiges Amt:              Einwohnermeldeamt - Nationalparkstadt Waldeck

Ansprechpartner:              Vogelgesang, Angela                        05634/709-12

                                          Drews, Lilli                                       05634/709-41

Auskunftssperren

Die Sperre jeder Melderegisterauskunft (nur bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) ist befristet auf zwei Jahre und muss in schriftlicher Form (mit besonderer Begründung) beantragt und bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Diese kann auf Antrag verlängert werden


Einwohnermeldeamt - Nationalparkstadt Waldeck
Am Rathaus 1
34513 Waldeck


Montag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage: