Bekanntmachung zur erneuten Offenlegung des Entwurfs über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, Stadtteil Nieder-Werbe

Veröffentlicht am: 16.06.2026

gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

I. Darlegung allgemeiner Ziele und Zwecke der Planung

1. Aufstellungsgründe

Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 1 umfasst annähernd die gesamte nördliche Siedlungsfläche des Stadtteils Nieder-Werbe. Mit diesem Bebauungsplan ist rund die Hälfte der Siedlungsflächen des Stadtteils (im Norden der Ortslage) hinsichtlich der Entwicklung ihrer Art der baulichen Nutzung als Sondergebietsflächen Wochenendhaus festgesetzt. Ein Großteil dieser Flächen wurde jedoch nicht ab dem Jahr 1966 gemäß den Zielen des Bebauungsplans entwickelt. Auf Flächen von rund 5 Hektar ist keine bauliche Entwicklung eingetreten. Daneben sind innerhalb der Bauflächen für Wochenendhausgebiete über ein halber Hektar zwar parzelliert, aber bisher nicht bebaut. 
Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan Nr. 1 (Flächenumfang rund 12 Hektar) geändert werden. Circa 5 Hektar, die seit Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht entwickelt wurden, sollen künftig als Grünflächen festgesetzt werden. Rund 7 Hektar der als Sondergebiete Wochenendhaus festgesetzten Flächen sollen mit der Änderung des Bebauungsplans als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden. Verbunden mit der Neufestsetzung zur Art der baulichen Nutzung erhöht sich auch die Ausnutzbarkeit der Grundstücke, eine bessere Ausnutzbarkeit und insbesondere die Möglichkeit des dauerhaften Wohnens wird geschaffen.


2. Abgrenzung des Geltungsbereiches

Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr 1, Stadtteil Nieder-Werbe  
 
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1, Stadtteil Nieder-Werbe der Nationalparkstadt Waldeck“ – ohne Maßstab


II. Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen; zugleich besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Der erneuerte Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung können in der Zeit vom 15.06.2026 bis einschließlich 28.06.2026.

beim Magistrat der Stadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Zimmer 3, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden

Montag        07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag      07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch      07:00 Uhr bis 12.00 Uhr 
Donnerstag  07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag         07:00 Uhr bis 12.00 Uhr 

oder nach Vereinbarung eingesehen werden, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Waldeck deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4a, Abs. 6, Satz 1, Baugesetzbuch)

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen können gem. § 4a Abs.4 Satz 1 BauGB unter folgendem Pfad

Startseite:        www.waldeck@stadt.de  
Menüpunkt:     Bauen & Planen          
Rubrik:            Aktuelle Bauleitplanverfahren

eingesehen werden.

Waldeck, den 10.06.2026

Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck

gez. Havel, Bürgermeister

Begründung zum Entwurf

Bebauungsplan - Entwurf