5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck
Amtliche Bekanntmachung der Nationalparkstadt Waldeck
-
Bekanntmachung zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck.
I. Darlegung allgemeiner Ziele und Zwecke der Planung
1. Räumlicher Umfang
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich. Der Geltungsbereich der gegenständlichen Bauleitplanung ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der bereits durchgeführten1. Änderung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen.
Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 “Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen – ohne Maßstab
2. Aufstellungsgründe
Für den seit längerer Zeit leerstehenden ehemaligen Aldi-Markt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 10 "Auf der Rüdde“ konnte eine neue Nutzung gefunden werden. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt den ehemaligen Nahversorgungsmarkt zu einem Postverteilzentrum umzubauen und an die Deutsche Post DHL Group zu vermieten.
Im Zuge der damaligen Realisierung des Nahversorgermarktes wurde der Bebauungsplan Nr. 10 „Auf der Rüdde“ für die gegenständlichen Teilflächen hinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung geändert. Die vormals aus „Mischgebiet MI“ festgesetzten Teilflächen wurden mit der 1. Änderung des Bebauungsplans als „Sondergebiet Einzelhandel SO-E“ festgesetzt. Vor diesem Hintergrund erfordert die nun beabsichtigte Umnutzung des Nahversorgungsmarktes eine Änderung des Bebauungsplans.
Der Standort ist sehr gut in die Ortslage des Stadtteils Sachsenhausen integriert. Die vorgesehene Nutzung als Postverteilzentrum kann sehr gut an das vorhandene Verkehrserschließungsnetz angebunden werden. Durch die ehemalige Nutzung des Plangeltungsbereiches als Nahversorgungsmarkt sind die Flächen nahezu vollständig versiegelt. Aus der angestrebten Nutzungsänderung resultiert also kein Bedarf, Flächen für notwendige Erschließungsmaßnahmen zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Da sich der Plangeltungsbereich innerhalb eines Geltungsbereiches eines Bebauungsplans befindet und auf die Umnutzung eines leerstehenden Nahversorgungsmarktes zielt, dient die Aufstellung des Bebauungsplans der Nachverdichtung bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Aufstellung kann somit als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB erfolgen. Die in ihm zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger als 20.000 qm, somit kann die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen.
II. Öffentlichkeitsbeteiligung
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden kann, wird gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird bei der Aufstellung des Bebauungsplans von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen; zugleich besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 16.06.2023 bis einschließlich 17.07.2023 für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen.
Im Auslegungszeitraum besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der ausgelegten Unterlagen beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, nach Terminvereinbarung während der Dienststunden
Montag 07:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:00 -12:00 Uhr
Donnerstag 07:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 -12:00 Uhr
erfolgen, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt.
Stellungnahmen können während der öffentlichen Auslegungsfrist bei dem Magistrat der Stadt Waldeck schriftlich oder zur Niederschrift (nach vorheriger Terminvereinbarung, siehe oben) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten zur öffentlichen Auslegung gem. § 4 b BauGB einem privaten Dritten übertragen werden kann.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich durch die Nationalparkstadt Waldeck unter folgendem Pfad
Startseite: www.waldeck-stadt.de
Menüpunkt: Bauen & Planen
Rubrik: Aktuelle Bauleitplanverfahren
in das Internet eingestellt werden.
Waldeck, den 31.05.2023
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
gez. Vollbracht, Bürgermeister