Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck, gemäß §10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Veröffentlicht am: 14.11.2023
Autor: Bürgermeister Jürgen Vollbracht

Amtliche Bekanntmachung der Nationalparkstadt Waldeck

-

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses  

über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck, gemäß §10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 28.09.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) tritt der Bebauungsplan Nr. 10 „Auf der Rüdde“, 5.Änderung, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus der beigefügten Skizze er­sichtlich. Der Geltungsbereich der gegenständlichen Bauleitplanung ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der bereits durchgeführten 1. Änderung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen.

amtl Bekanntmachung 11_23

Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 “Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen – ohne Maßstab

Die in Kraft gesetzte 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Auf der Rüdde“, Stadtteil Sachsenhausen der Nationalparkstadt Waldeck mit zugehöriger Begründung kann beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Zimmer 3, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden (Montag bis Dienstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Mittwoch von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr) oder nach Vereinbarung, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.

Hinweis

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Nationalparkstadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche, wird hingewiesen.

Waldeck, den 14.11.2023

Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck

gez. Vollbracht, Bürgermeister