Errichtung eines Fahrbahnteilers in Waldeck-Sachsenhausen
Amtliche Bekanntmachung der Nationalparkstadt Waldeck
Kreisstraße Nr. 20
Errichtung eines Fahrbahnteilers in Waldeck-Sachsenhausen
Hessen Mobil plant für den Landkreis Waldeck-Frankenberg die Errichtung eines Fahr-bahnteilers an der Kreisstraße Nr. 20 in Waldeck-Sachsenhausen von NK 4719 003 nach NK 4720 021, von km 2,280 nach km 2,400, von Bau-km 0+000,00 nach Bau-km 0+120,00 in der Gemarkung Sachsenhausen der Gemeinde Waldeck im Landkreis Waldeck-Frankenberg.
Übersicht: Lage des Geltungsbereichs
Gemäß § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) beantragt Hessen Mobil -Straßen – und Verkehrsmanagement-, Außenstelle Bad Arolsen, das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung.
Die Planungsunterlagen für die Errichtung des Fahrbahnteilers an der Kreisstraße Nr. 20 in Waldeck-Sachsenhausen werden in der Zeit
vom 22.08.2022 bis einschl. 09.09.2022
bei der Stadtverwaltung in Sachsenhausen, Rathaus, Am Rathaus 1, Raum 5, Stadtbauamt, 34513 Waldeck, während nachfolgender Dienststunden
Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich ausgelegt, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Zusätzlich werden die Unterlagen auf der Homepage der Nationalparkstadt Waldeck veröffentlicht:
https://www.waldeck-stadt.de/Rathaus/Bekanntmachungen.htm
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nur die öffentlich ausgelegten, farbig angelegten Pläne ihre volle Aussagekraft besitzen und empfohlen, diese Planfassungen einzusehen. Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der National-parkstadt Waldeck vorgetragen werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht frist-gerecht abgegebene Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Ausle-gung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Nationalparkstadt Waldeck, 16.08.2022
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
Jürgen Vollbracht
Bürgermeister