Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 17 „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck

Veröffentlicht am: 25.04.2023
Autor: Bürgermeister Jürgen Vollbracht

Amtliche Bekanntmachung der Nationalparkstadt Waldeck

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

über den Bebauungsplan Nr. 17 „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck, gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalpark Waldeck hat in ihrer Sitzung am 21.07.2022 den Bebauungsplans Nr. 17 „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I S. 6) m.W.v. 01.02.2023  tritt der Bebauungsplan Nr. 17 „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck erstreckt sich auf Flächen am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteils Waldeck. Der räumliche Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Waldeck, und umfasst den Flurstück 12/1 – Flur 3 und die Flurstücke 188, 159/2, 156/6, 159/7, 159/8 – Flur 2.

Bebauungsplan Nr. 17 „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck

Abb.: Räumlicher Geltungsbereich  

Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 17 „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck mit zugehöriger Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB kann beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Zimmer 3, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienst­stunden

Montag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Dienstag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Mittwoch

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr

oder nach Vereinbarung, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.

Hinweis

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Nationalparkstadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche, wird hingewiesen.

Waldeck, den 25.04.2023

Der Magistrat der Stadt Waldeck

gez. Vollbracht, Bürgermeister