Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck

Veröffentlicht am: 25.04.2023
Autor: Bürgermeister Jürgen Vollbracht

Amtliche Bekanntmachung der Nationalparkstadt Waldeck

Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck, gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Regierungspräsidium Kassel hat durch Verfügung vom 23.03.2023 - Geschäftszeichen RPKS-21-61 a 1521/1-2023/1 für die o. a. Änderung des Flächennutzungsplans folgendes verfügt:

„Die von der Stadt Waldeck am 21.07.2022 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“

Abgrenzung

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Nationalparkstadt Waldeck umfasst insgesamt drei Flächen (Geltungsbereich 1, Geltungsbereich 2 und Geltungsbereich 3). Zum einen die Fläche des Geltungsbereichs 1 (Salzäcker) am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteils Waldeck. Der wirksame FNP stellt die betroffenen Grundstücksflächen zum größten Teil als Flächen für die Landwirtschaft und als Fläche „Sondergebiet Golfhotel / Appartementhäuser“ dar. Der Geltungsbereich 2 (W2) liegt östlich des Geltungsbereichs 1 am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Waldeck und ist im FNP als Entwicklungsfläche Wohnen dargestellt. Diese Flächen werden zurzeit ackerbaulich genutzt. Der dritte Geltungsbereich (W4) liegt am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Sachsenhausen. Auch diese Fläche ist als Entwicklungsfläche Wohnen dargestellt und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.

Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck

Räumliche Geltungsbereiche 1 und 2 (Rot markiert)

Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Salzäcker“, Stadtteil Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck

Räumlicher Geltungsbereich 3 (Rot markiert)

Die Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I S. 6) m.W.v. 01.02.2023 bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Die genehmigte 10. Änderung des Flächennutzungsplans mit ihrer Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Zimmer 3, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienst­stunden

Dienststunden

Montag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Dienstag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Mittwoch

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

07:00 Uhr bis 12.00 Uhr

oder nach Vereinbarung, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft gegeben.

Hinweis

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, ebenso wie ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Nationalparkstadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechende Entschädigungsansprüche, wird hingewiesen.

Waldeck, den 25.04.2023

Der Magistrat der Stadt Waldeck

gez. Vollbracht, Bürgermeister