Bauleitplanung der Nationalparkstadt Waldeck 8. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 15
Hier: Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Waldeck am 07.04.2022 beschlossene 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde dem Regierungspräsidium Kassel zur Genehmigung vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 02.09.2022 (Aktenzeichen RPKS – 21–61a-1521/1-2022/1) die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes, Gemarkung Waldeck der Nationalparkstadt Waldeck wirksam.
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck am 07.04.2022 beschlossene 8. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nebst Begründung und Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung vom heutigen Tage an in der Stadtverwaltung der Nationalparkstadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, Stadtteil Sachsenhausen, Erdgeschoss, Bauamt, Zimmer 3, während nachfolgender Dienststunden
Montag - Dienstag: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr;
Mittwoch: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr;
Donnerstag: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr;
Freitag: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr öffentlich aus, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung (05634/709-0). Die Planunterlagen sind zudem auf der Internetseite der Nationalparkstadt Waldeck (www.waldeck.de) unter der Rubrik „Bauen und Planen“ – Aktuelle Bauleitplanverfahren einsehbar.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Nationalparkstadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 6 Abs. 5 BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese amtliche Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Nationalparkstadt Waldeck unter der Rubrik ‘Presse — Amtliche Bekanntmachungen einsehbar ist.
Die Abgrenzung der 8. Flächennutzungsplanänderung ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich (siehe ganz unten).
Hier: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 15 „Freiflächenphotovoltaik Im Schottengraben", Gemarkung Waldeck
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 07.04.2022 den Bebauungsplan Nr. 15 „Freiflächenphotovoltaik Im Schottengraben", Gemarkung Waldeck als Satzung gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 15 „Freiflächenphotovoltaik Im Schottengraben", Gemarkung Waldeck in Kraft.
Der Bebauungsplan liegt nebst Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung vom heutigen Tage an in der Stadtverwaltung der Nationalparkstadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, Stadtteil Sachsenhausen, Erdgeschoss, Bauamt, Zimmer 3, während nachfolgender Dienststunden
Montag – Dienstag: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr;
Mittwoch: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr;
Donnerstag: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr;
Freitag: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr öffentlich aus, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung (05634/709-0). Die Planunterlagen sind zudem auf der Internetseite der Nationalparkstadt Waldeck (www.Waldeck.de) unter der Rubrik „Bauen und Planen“ – Aktuelle Bauleitplanverfahren einsehbar.
Hinweise:
I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
II. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese amtliche Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Nationalparkstadt Waldeck unter der Rubrik ‘Presse — Amtliche Bekanntmachungen einsehbar ist.
Hier: Änderungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und
räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 „Freiflächenphotovoltaik Im Schottengraben", Gemarkung Waldeck
Waldeck, 12.09.2022
DER MAGISTRAT
der Nationalparkstadt Waldeck
gez. Vollbracht
Bürgermeister