1. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Nationalparkstadt Waldeck

Veröffentlicht am: 21.09.2022

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBI. S. 310), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) und des § 36 der Friedhofsordnung der Nationalparkstadt Waldeck vom 10.09.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 13.09.2022 für die Friedhöfe der Nationalparkstadt Waldeck folgenden 1. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Nationalparkstadt Waldeck vom 10.09.2020 beschlossen:

Artikel 1

In § 6 Abs. 3 ist der Wortlaut wie folgt zu ändern:

Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % der vollen Gebühr gern. Abs. 1 und 2 berechnet.

Artikel 2

Der 1. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Nationalparkstadt Waldeck tritt zum 01.10.2022 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Waldeck, den 21.09.2022

gez. Unterschrift

Jürgen Vollbracht, Bürgermeister    (DS)

Bekanntmachungsvermerk:

Der vorstehend ausgefertigte 1. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Nationalparkstadt Waldeck wurde am 21.09.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Waldeck, den 21.09.2022

gez. Unterschrift

Jürgen Vollbracht, Bürgermeister         (DS)